Entlassungsgeld nach § 9 Wehrsoldgesetz als gem. § 33a Abs. 1 EStG anrechenbarer Bezug
Leitsatz
1. Ein Entlassungsgeld nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, das einem Wehrpflichtigen am letzten Tag seines Grundwehrdienstes ausgezahlt worden ist, gehört - wie der Wehrsold - zu den Bezügen i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. Eltern, die ihrem Sohn nach der Entlassung Unterhalt leisten, müssen sich diesen Betrag mindernd anrechnen lassen.
2. Da das Entlassungsgeld - als Überbrückungshilfe - auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfällt, unterbleibt die Anrechnung jedoch, wenn die Eltern nur während der Dauer des Wehrdienstes Unterhalt geleistet haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 716 BFH/NV 1991 S. 56 Nr. 9 XAAAA-93775
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