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BFH Urteil v. - III R 48/89 BStBl 1991 II S. 716

Gesetze: EStG 1987 § 33a Abs. 1 und Abs. 4Wehrsoldgesetz § 9

Entlassungsgeld nach § 9 Wehrsoldgesetz als gem. § 33a Abs. 1 EStG anrechenbarer Bezug

Leitsatz

1. Ein Entlassungsgeld nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, das einem Wehrpflichtigen am letzten Tag seines Grundwehrdienstes ausgezahlt worden ist, gehört - wie der Wehrsold - zu den Bezügen i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. Eltern, die ihrem Sohn nach der Entlassung Unterhalt leisten, müssen sich diesen Betrag mindernd anrechnen lassen.

2. Da das Entlassungsgeld - als Überbrückungshilfe - auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfällt, unterbleibt die Anrechnung jedoch, wenn die Eltern nur während der Dauer des Wehrdienstes Unterhalt geleistet haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 716
BFH/NV 1991 S. 56 Nr. 9
XAAAA-93775

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BFH, Urteil v. 26.04.1991 - III R 48/89

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