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NWB direkt Nr. 8 vom Seite 159

EuGH kippt deutsche Anti-Treaty-Shopping-Vorschriften – eine Zwischenbilanz

Professor Dr. Gerhard Kraft

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-72255 Mit hat der EuGH in den verbundenen Rs. C-504/16 und C-613/16 NWB CAAAG-69289 entschieden, dass die bis zum Veranlagungszeitraum 2011 anwendbare Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (i. d. F. des JStG 2007) nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Aus prozessualer Sicht ist an der EuGH-Entscheidung bemerkenswert, dass sie ohne Schlussanträge des Generalanwalts erging. Dies ist möglich, wenn der Gerichtshof der Auffassung ist, dass eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage aufwirft.

Ausführlicher Beitrag s. .

Gefestigte EuGH-Rechtsprechung: Offenbar [i]EuGH-Urteil ohne Schlussanträge war für den EuGH die Rechtslage in Bezug auf die Verletzung sowohl von Primärrecht als auch von Sekundärrecht durch die frühere Version des § 50d Abs. 3 EStG so evident, dass er den Generalanwalt nicht mehr bemühte. Überraschend ist dies nach der vorangegangenen Entscheidung v.  zum französischen Recht in der Rs. C-6/16 „Eqiom Enka“ NWB DAAAG-60421 nicht, konnten doch bereits nach diesem Judikat des EuGH Zweifel am unionsrechtlichen Bestand des § 50d Abs. 3 EStG angemeldet werden. Diese Zweifel hat der EuGH nunmehr dadurch bestätigt, dass er in der früheren Ausgestaltung der Vorschrift nicht nur einen Verstoß gegen die primärrechtlich geschü...

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