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Zuordnung von Goldbeständen zum Umlaufvermögen
Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlage- oder Umlaufvermögen hat nach der Funktion und der wirtschaftlichen Bedeutung zu erfolgen, die dem Wirtschaftsgut innerhalb der Betriebsorganisation zukommt. Goldbestände sind dann als Umlaufvermögen anzusehen, wenn der Gesellschaftszweck bei einer Gesellschaft der Aufbau, die Verwaltung und die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist (FG Hessen, rkr. Urteile vom - 9 K 372/16 NWB BAAAG-36502 und 9 K 373/16 NWB LAAAG-36503).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare S. 114Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufverm...