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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 373/16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 S. 4

Abzugsbeschränkung des §§ 4 Abs. 3 S. 4 EStG bei Goldbeständen

Leitsatz

  1. Maßgebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Wirtschaftsgut innerhalb des Betriebsorganismus zukommt, wobei es für die Abgrenzung von Anlage-und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung ankommt, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.

  2. Bei einer Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Aufbau, die Verwaltung und die Nutzung eines Portfolios aus Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren ist, was auch den Erwerb und Verkauf von Edelmetallen beinhaltet, sind Goldbestände als Umlaufvermögen anzusehen.

  3. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen die Bank als Besitzer der Goldbestände nach §§ 985 BGB stellt keine mit einem Wertpapier vergleichbare Forderung dar, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG gelten.

Fundstelle(n):
LAAAG-36503

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 12.10.2016 - 9 K 373/16

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