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Abwehr von Schätzungen in der Betriebsprüfung und im Steuerstrafverfahren
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAG-71274 Die Überprüfung von Schätzungen lohnt sich. Schätzungsfehler können auch eine erhebliche Ausstrahlungswirkung haben durch die oft folgende Einschaltung der Sozialversicherung, der Lohnsteuer-Außenprüfung oder gar im Einzelfall durch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Praxisorientierte Hinweise für die Überprüfung von steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Schätzungen im betrieblichen Bereich können hier weiterhelfen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Voraussetzungen einer steuerlichen Schätzung
[i]Zu den allgemeinen Schätzungsvoraussetzungen vgl. v. Wedelstädt, Schätzung, infoCenter NWB TAAAB-04869 Eine Schätzung muss dem Grunde („Ob“ der Schätzung) und der Höhe nach gerechtfertigt sein (§ 162 AO). Bei buchführenden Unternehmern gilt zugunsten des Unternehmers die Schutzwirkung des § 158 AO, so dass die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung grds. zugrunde zu legen sind (Vermutung der Richtigkeit). Sollte die Buchführung formell in Ordnung sein oder sind die festgestellten Mängel nur geringfügig, besteht eine Schätzungsbefugnis nur dann, wenn der Prüfer die Richtigkeitsvermutung des § 158 AO widerlegt. Der Prüfer muss darlegen, dass die Buchhaltung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest zum Teil inhalt...