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Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Rahmen des betreuten Wohnens
Die Befreiungsvorschrift für Leistungen im Bereich der Pflege hilfsbedürftiger Menschen (§ 4 Nr. 16 UStG) gehört – auch aufgrund der Verweise auf die gleichermaßen komplizierten Regelungen im Sozialgesetzbuch – nicht zu den leichtgängigen Regelungen im Umsatzsteuergesetz. Gleichwohl handelt es sich um eine wichtige Norm, weil die Umsatzsteuer in diesem Bereich einen Kostenfaktor darstellt, was im Übrigen mit dem prinzipiellen Ziel der Befreiung von Leistungen im Bereich der Wohlfahrt kollidiert. Am Beispiel des betreuten Wohnens lässt sich im Kontext eines Urteils aus dem Jahr 2017 zeigen, wie der Gesetzgeber (erfolgreich) nachbessert.
I. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb eine Seniorenwohnanlage als Einrichtung des betreuten Wohnens. Die Mieter der Wohnungen konnten nach eigenen Wünschen und Bedürfnissen Dienstleistungen beziehen, die eine Unterstützung in Alltagsfragen darstellten (z. B. Beratung, Information, Vermittlung zu anderen Dienstleistern, Organisation von Freizeitangeboten, Suche nach Pflegeleistungen und Pflegeheimen, Erledigung von Einkäufen, Raumpflege und Mahlzeitenversorgung, jedoch keine pflegerischen Leistungen). Bei Interesse musste ein separater Betreuungsvertrag abgeschlossen werden, der je nach L...