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Niedersächsisches FG Urteil v. - 11 K 74/17

Gesetze: UStG 2005 § 4 Nr. 16, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

Betreutes Wohnen: Umsatzsteuerliche Behandlung von gesondert vereinbarten Dienstleistungen

Leitsatz

  1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beurteilt sich Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, aufgrund einer Gesamtbetrachtung.

  2. In der Regel ist jede Leistung als eigene selbstständige anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden MwSt-Systems nicht künstlich aufgespalten werden.

  3. Deshalb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Stpfl. gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Abzustellen ist insoweit auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.

  4. Im Rahmen eines betreuten Wohnens bilden gesondert vereinbarte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit der Überlassung des Wohnraums keine einheitliche Leistung. Diese können nur unter Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG 2010 steuerbefreit sein. Eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL scheidet aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAG-71404

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Niedersächsisches FG, Urteil v. 04.07.2017 - 11 K 74/17

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