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Nicht abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG
Teil I: Einführung und die Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1–4 EStG
Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) kann durch einzelne Vorschriften eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden. Zu diesen gehört bspw. die jüngst eingeführte Lizenzschranke des § 4j EStG, aber auch der „alte Bekannte“ des § 3c EStG. § 4 Abs. 5 EStG enthält einen ganzen Katalog von Abzugsverboten oder -beschränkungen, die der (angehende) Steuerberater kennen muss und die in zwei Teilen vorgestellt werden sollen. Dabei zeigt sich, dass der Katalog des § 4 Abs. 5 EStG ganz unterschiedliche Betriebsausgaben betrifft. Der nachfolgende Teil I erläutert zunächst die Hintergründe und thematisiert anschließend § 4 Abs. 5 Nr. 1–4 EStG.
I. Einführung
Die Besteuerung nach dem EStG erfasst die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Gewinneinkunftsarten, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, erfordern eine Ermittlung des „Gewinns“. Dieser kann als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt werden. In jedem Fall gehen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) als negative Größe in die Ermittlung des Gewinns ein. Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus dem „objektiven Nettoprinzip“.
Bei den Überschusseinkunftsarten