StuB Nr. 2 vom Seite 1

Softwarebilanzierung …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... neue IDW-Standards

Die Bilanzierung von Software wirft zahlreiche schwierige Fragen auf. Mit IDW RS HFA 11 a. F. und DRS 24 liegen zwei Standards vor, die einige der Fragen beantworten. Die Behandlung von Modifikationen, d. h. Erweiterungen bzw. wesentliche Verbesserungen, und die Frage der Nachaktivierung zuvor aufwandswirksam erfasster Entwicklungskosten waren aber nicht einheitlich geregelt. Die bislang vom IDW vertretenen Auffassungen waren im Schrifttum kritisiert worden. Mit IDW RS HFA 11 n. F. und RS HFA 31 n. F. passt sich das IDW nun an die Sichtweise des DRSC an. Danach kommt es bei Modifikationen nicht mehr darauf an, in wessen Risikosphäre sie durchgeführt werden, sondern es soll sich um aktivierungspflichtige nachträgliche Kosten handeln, sofern sie für bereits aktivierte Software anfallen. Zudem gibt das IDW seine Position auf, in früheren Abschlüssen aufwandswirksam erfasste Kosten könnten in späteren Perioden nachaktiviert werden. Die geänderten Standards sind prospektiv anzuwenden. Mujkanovic stellt die beiden neuen Standards dar.

Mitunternehmerinitiative und -risiko bei einer GmbH & Still

Stille Gesellschaften bestehen in der Praxis mit unterschiedlicher Ausprägung der Rechte des stillen Gesellschafters. Fast kein Vertrag über eine stille Gesellschaft gleicht einem anderen. Die Rechte des stillen Gesellschafters werden häufig individuell vereinbart. Steuerrechtlich erfolgt die Einordnung allein nach dem „Mitunternehmertest“. Rechtliche Bezeichnungen sind nicht entscheidend. Allerdings ist nach dem für jedes einzelne Merkmal – Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative – zu unterscheiden, ob eine rechtliche oder rechtlich/wirtschaftliche Betrachtung vorgenommen wird. Für das Mitunternehmerrisiko müssen die Rechte/die Beteiligung in dem Vertrag über die stille Gesellschaft verankert sein. Für die Mitunternehmerinitiative reicht hingegen der faktische/wirtschaftliche Einfluss aus. Doege und Johannesmeier stellen das dar.

Das BMF zum Konsignationslager

Der BFH hat mit zwei Urteilen vom und vom zur Frage der steuerlichen Behandlung von Konsignationslagern Stellung bezogen und die Handhabung für die Praxis erleichtert. Inhaltlich widersprach er der bisherigen recht strengen Verwaltungsauffassung und ermöglichte – unter bestimmten Voraussetzungen – die Annahme einer einheitlichen Lieferung auch bei zeitweiser Unterbrechung des Liefervorgangs. So lässt sich für ausländische Unternehmen bei der Lieferung von Waren in ein Konsignationslager ein innergemeinschaftliches Verbringen vermeiden. Das BMF übernimmt nun diese Rechtsprechung und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an mehreren Stellen. Rolfes stellt die Änderungen dar und untersucht die Frage, inwieweit noch Rechtsunsicherheiten verbleiben.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 2/2018 Seite 1
WAAAG-70259