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Fahrschulunterricht: Steuerfrei oder steuerpflichtig?
Nach gegenwärtiger Rechtslage kann für Unterrichtsleistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen (vgl. Abschn. 4.21.2 Abs. 6 UStAE).
Die Fahrschulerlaubnis gilt als für die Steuerfreiheit notwendige Bescheinigung i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.
Mit Beschluss vom - V R 38/16 NWB CAAAG-51400 (BStBl 2017 II S. 1017 = Kurzinfo StuB 2017 S. 647 NWB LAAAG-54028) hat der BFH dem EuGH auch die Frage vorgelegt, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrererlaubnisklassen B und C1 vom unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts (vgl. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL) umfasst sei.
Im BStBl wurde der EuGH-Vorlagebeschluss veröffentlicht. Änderungsanträge betroffener Unternehmen werden von der Finanzverwaltung allerdings weiterhin abgelehnt. Dem Unternehmer wird aber aufgrund des beim EuGH anhängigen Verfahrens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung – auch für die Führerscheinklasse A – gewährt. Verfahrensrechtlich ruhen Einsprüche, die sich auf das beim EuGH anhängige Verfahren beziehen, kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).