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Verjährung von Umsatzsteuerhinterziehungen
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wann bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch einen faktischen Geschäftsführer zugunsten einer GmbH Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Problematik des Falles liegt insbesondere darin, dass bei den die Verjährung unterbrechenden Ermittlungsmaßnahmen der spätere Angeklagte noch nicht tatverdächtig war.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Bei einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist grundsätzlich erst Tatbeendigung gegeben und fängt somit die Strafverfolgungsverjährungsfrist nach § 78a Satz 1 StGB zu laufen an, wenn die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt wurde. Da es sich aber bei der Umsatzsteuer um eine Fälligkeitsteuer handelt, ist zu beachten, dass eine Steuerfestsetzung mit Steuerbescheid (§ 155 AO) nur erfolgt, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Folgt das Finanzamt aber der Erklärung, beginnt die Strafverfolgungsverjährung an dem Tag zu laufen, an dem die Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abgegeben wurde.
2. Die Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erfordert unter Beachtung von § 78c Abs. 4 StGB zumindest, dass der Beschuldigte aufgrund bei den Strafakten befindlicher Unterlagen zumindest als Täter zum Zeitpunkt der entspre...