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Abgrenzung von anschaffungsnahen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand – ein Spannungsfeld
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAG-68558 Die Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und Erhaltungsaufwand ist für Eigentümer von Immobilien, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, von entscheidender Bedeutung. Denn während der Erhaltungsaufwand sofort steuerlich wirksam berücksichtigt werden kann, wirken sich anschaffungsnahe Herstellungskosten lediglich im Rahmen der jährlichen Abschreibung aus. Nicht verwunderlich ist, dass mit dieser Abgrenzung ein Spannungsfeld einhergeht und Einzelfragen der Anwendung der Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Verfahren sind.
Ausführlicher Beitrag s. .
Steuerliche Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
[i]Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen NWB NAAAE-31472 Das Steuerrecht enthält mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Sonderregelung, nach welcher Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten, wenn diese Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Aufwendungen i. S. des Satzes 2 der Regelung.