Geringwertige Wirtschaftsgüter: Was lange währt …
54 Jahre hat [i]Hänsch, Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), Grundlagen NWB MAAAF-86452 es gedauert, im Juni des letzten Jahres ist es Gesetz geworden und nun ist es in Kraft: Ab 2018 gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter die neue Grenze von 800 €. Nach 800 DM und 410 € nun also eine mehr als überfällige Anpassung der seit 1964 unverändert geltenden Betragsgrenzen. Ebenfalls angepasst hat der Gesetzgeber die Betragsgrenzen für die Poolabschreibung und die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bei der Inanspruchnahme der Sammelpostenregelung. Sie betragen nun 250 €. Derzeit steht nur noch aus, die Regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien anzupassen, nach der Software als so genannte Trivialprogramme ebenfalls bis zu einem Betrag von 800 € direkt abgeschrieben werden kann. Für die Handelsbilanz hat das IDW in der Zwischenzeit die analoge Handhabung gebilligt. Warum der Gesetzgeber gleichwohl an der Regelung zum Sammelposten festgehalten hat, bleibt sein Geheimnis. Notwendig jedenfalls war das nicht und macht einen eigentlich recht überschaubaren Sachverhalt unnötig kompliziert. Die typisierte Nutzungsdauer des Sammelpostens von fünf Jahren dürfte für die meisten geringwertigen Wirtschaftsgüter außerdem eher zu lang bemessen sein, zumindest verglichen mit der üblichen Haltbarkeit elektronischer Geräte und Werkzeuge. fasst die gesamte geltende Rechtslage zu den GWG in seinem Aufsatz ab dieser Ausgabe zusammen und zeigt auch die notwendigen Buchungen.
Ähnlich wie bei [i]Schmidt, GoBD-konforme und geordnete Belegablage – Hilfestellung durch die AWV Muster-Verfahrensdokumentation, BBK 9/2016 S. 436 NWB RAAAF-72400 Programmierprotokollen leuchtet der abstrakte Sinn einer Verfahrensdokumentation unmittelbar ein: Ein IT-System oder auch eine Kasse sind prüfbar, wenn der sachverständige Dritte in vertretbarer Zeit das betrachtete System des Unternehmers und die Organisation dahinter auch verstehen kann. Nur wie soll die Dokumentation aussehen? Wie ausführlich soll sie sein? Ähnlich wie die Programmierprotokolle dürften Verfahrensdokumentationen wegen ihrer großen Unbestimmtheit zu den Yetis im Steuerrecht gehören: oft davon gehört, aber noch nie gesehen. Der Druck auf die Unternehmer jedenfalls wächst, ihre Prozesse und Systeme zu dokumentieren. Die Anforderungen ab 2018 an eine Verfahrensdokumentation für die Kassenführung fasst aus der Sicht der [i]Kassen-Nachschau ab 2018: Mehr in BBK 24/2017 und in der NWB Datenbank unter NWB KAAAG-64694 und NWB IAAAG-64699 Finanzverwaltung noch einmal ab zusammen und ergänzt damit seinen Beitrag zur Kassen-Nachschau, der in der letzten Ausgabe 24/2017 erschienen ist. Aktuell sind der Kassenhändlerverbund CKV Business Group AG und der DFKA-Verband damit beschäftigt, eine Muster-Verfahrensdokumentation zu entwickeln, die in diesem Jahr erscheinen soll. Wir werden darüber berichten.
Herausgeber, BBK-Redaktion und NWB Verlag wünschen Ihnen ein gutes Neues Jahr, Glück, Gesundheit und Erfolg für 2018!
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2018 Seite 1
RAAAG-68286