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Wettbewerb | Verbot des Verkaufs von Luxusware über Amazon
Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen. Ein solches Verbot ist S. 3992geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen, und geht grds. nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.
Der EuGH bestätigt seine st. Rspr., wonach ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimage dieser Waren dient, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstößt, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und wenn die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausge...