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Darlehensvertrag | GbR als Verbraucher
Ein Darlehensvertrag, den eine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, schließt, ist als Verbrauchervertrag anzusehen, wenn das Darlehen nach dem Inhalt des Vertrags nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen wird (§§ 13, 513 BGB; XI ZR 63/01 NWB SAAAC-05860).
Das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, liegt eine gewerbliche Betätigung vor.