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Gewerbesteuer | Zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge
Gemäß § 10a Satz 10 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, § 8c KStG entsprechend anzuwenden. Die im NWB WAAAG-64116 zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze sind nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden.