BFH Beschluss v. - III S 9/01

Gründe

I. Mit Urteil vom , das am zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1999 und 2000 abgewiesen. Für die Durchführung des Klageverfahrens stellte er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). In seinem Schreiben vom an das FG findet sich der Vermerk ”PKH-Erklärung liegt bei”. Der Antrag wurde vom FG abschlägig beschieden.

Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom , das am beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Fachanwalts für Steuerrecht beantragt, ohne eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Antragsteller befand sich in dem Zeitraum, in dem er den Schriftwechsel mit dem FG/BFH führte, im Landeskrankenhaus X in Z. Ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit leidet er an einer ausgeprägten querulatorisch gefärbten paranoiden Störung, die unter das strafrechtliche Merkmal der ”krankhaften seelischen Störung” zu subsumieren sei und eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, jedoch keine Denkstörung, zur Folge habe. Diagnostisch handele es sich um eine anhaltende wahnhafte Störung. Nach Einschätzung der das Strafverfahren durchführenden Kammer des Landgerichts Y sei der Antragsteller sehr wohl in der Lage gewesen, den Gang des Strafverfahrens zu verfolgen und sich situationsgerecht zu verhalten. Er steht nach Auskunft des Amtsgerichts Y vom nicht unter Betreuung.

II. 1. Der Zulässigkeit des PKH-Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller diesen persönlich gestellt hat, denn der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gilt für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht (vgl. , V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

2. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann jedoch nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der ZivilprozessordnungZPO—).

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als Maßnahme der PKH kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 142 Abs. 1 FGO, § 121 ZPO) oder Steuerberaters (§ 142 Abs. 2 FGO) in Betracht, wenn sie erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO) oder —wie für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH— gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO).

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Änderungsverordnung vom (BGBl I, 3001) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

Wird PKH für die Durchführung eines finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person Revision oder Beschwerde eingelegt, so kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels überhaupt nur dann bejaht werden, wenn dem Rechtsmittelführer wegen des Versäumens der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dies ist indes nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist sein Gesuch um Bewilligung von PKH zusammen mit den nach § 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, sofern er nicht ohne sein Verschulden hieran gehindert war (vgl. , BFH/NV 1995, 152).

Hiervon ausgehend kann der Antrag keinen Erfolg haben.

Nach § 62a FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte —ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden— durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften) vertreten lassen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Da nicht ersichtlich ist, dass er selbst zu den genannten vertretungsberechtigten Personen gehört, ist die vom Antragsteller persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mithin bereits deshalb unzulässig. In der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist der Antragsteller auf das Erfordernis der Vertretung ausdrücklich hingewiesen worden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am in Lauf gesetzten Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht. In Fällen, in denen ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen befugten Vertreter beim BFH fristgerecht einzulegen, ist Voraussetzung für eine Gewährung der Wiedereinsetzung, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tut, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Er muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH erfüllen. Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (vgl. , BFH/NV 1986, 557). Hieran fehlt es im Streitfall. Aus den aktenkundigen Erkenntnissen über die geistige und psychische Verfassung des Antragstellers ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte darauf, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, ein ordnungsgemäßes PKH-Gesuch vorzulegen. Aus seinen Schriftsätzen wird sogar deutlich, dass der Antragsteller über erhebliche Rechtskenntnisse verfügt —was mit dem diagnostizierten Krankheitsbild im Übrigen ohne weiteres vereinbar ist— und ihm die Notwendigkeit von Angaben im Zusammenhang mit der Gewährung von PKH bekannt war. Für die Auffassung des Senats spricht schließlich auch, dass der Antragsteller auch im Prozess vor dem Landgericht Y nach der Einschätzung der dort zuständigen Kammer in der Lage gewesen ist, den Gang des Verfahrens zu verfolgen und sich situationsgerecht zu verhalten.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
IAAAA-68310