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Entnahme fremdfinanzierter Wirtschaftsgüter
Bei der [i]Kolbe, Einlagen und Entnahmen (HGB, EStG), infoCenter NWB MAAAB-04799 Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist steuerrechtlich darauf zu achten, ob diese im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus der Anschaffung bzw. Herstellung stehen. Der Beitrag stellt die Erfassung der Entnahme von fremdfinanzierten Wirtschaftsgütern anhand eines Beispielfalls dar.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Entnahme aus dem Betriebsvermögen
[i]Cremer, Entnahme – Einzelunternehmen, Lexikon NWB BAAAG-51435 Eine Privatentnahme bezeichnet eine Vermögenszuwendung aus dem betrieblichen in den privaten oder einen anderen betriebsfremden Bereich eines Unternehmers. Eine Entnahme erfordert eine eindeutige und unmissverständliche Entnahmehandlung und einen Entnahmewillen. Gegenstand der Entnahme können alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlagevermögens sein, z. B. Pkw, Waren, Geld und Grundstücke.
Durch die Entnahme kann ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn entstehen. Dieser berechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen Entnahmewert – zum Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – und Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme.
Für die Bewertung der Entnahme von Nutzungen und Leistungen können die Grundsätze zur Bewertung von Sachzuwendungen zugrunde gelegt werden.