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Bilanzierung | Keine Rückstellung für die Kosten einer freiwilligen DATEV-Speicherung
Ein bilanzierender Steuerberater darf für die freiwillige Speicherung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum keine Rückstellung bilden: Denn es besteht weder eine öffentlich-rechtliche noch eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Speicherung der Mandantendaten.
Zwar ist ein Steuerberater nach § 66 Abs. 1 StBerG und damit öffentlich-rechtlich zur Aufbewahrung der Handakten [i]Keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 66 StBerGfür zehn Jahre nach Beendigung des Mandatsverhältnisses verpflichtet. Im Streitfall ging es aber um die Speicherung von Daten aus laufenden Mandatsbeziehungen; außerdem sind die DATEV-Daten nicht mit den Handakten identisch.
[i]Keine zivilrechtliche Verpflichtung mangels Vereinbarung Ebenso wenig bestand eine zivilrechtliche Verpflichtung, weil der Steuerberater eine entsprechende Regelung im jeweiligen Mandatsvertrag nicht vereinbart hatte.
Im Streitfall ging es um eine...