Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anpassungspflicht bei (Alt-)Ergebnisabführungsverträgen und Ausgleichszahlungen
Im jüngst veröffentlichten NWB NAAAG-61391 heißt es, dass sich eine Verlustübernahme nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. (vor der sog. Kleinen Organschaftsreform) entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auch auf solche Regelungsbestandteile beziehen muss, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages (EAV) noch nicht in Kraft getreten sind (im Streitfall § 302 Abs. 4 AktG) und dass es der Anerkennung eines EAV entgegensteht, wenn als Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher variabler Ausgleich vereinbart wird, dessen Höhe sich am Ertrag der Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnabführung an den Organträger führt.
Der im Urteilsfall am abgeschlossene EAV zwischen zwei GmbHs enthielt keinen Verweis auf den erst am in Kraft getretenen Abs. 4 des § 302 AktG. Zudem führten variable Ausgleichszahlungen, die zusätzlich zu einem jährlichen festen Ausgleich i. S. des § 16 KStG gewährt wurden dazu, dass in den Streitjahren 2004 bis 2007 lediglich 37 % bis 44 % des jährlichen Jahresüberschusses der Organgesellschaft an die Organträgerin abgeführt wurden.