BFH Beschluss v. - I B 56/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, sie war zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zwar ist die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe über einen gestellten Befangenheitsantrag nicht entschieden, grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 81/93, BFH/NV 1994, 498; vom X B 170/93, BFH/NV 1995, 793; vom III B 61/95, BFH/NV 1997, 38). Der so gerügte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist jedoch den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend zu bezeichnen. Hierzu sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, einzeln, genau und bestimmt anzuführen. Daran fehlt es vorliegend bereits im Ansatz.

Hält ein Gericht ein Ablehnungsgesuch wie vorliegend für missbräuchlich oder aus sonstigen Gründen für offenbar unzulässig, ist darüber nicht durch gesonderten Beschluss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 498; in BFH/NV 1997, 38), sondern —unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BFH-Beschlüsse vom I B 103/97, BFH/NV 1998, 475; vom VII B 122/95, BFH/NV 1996, 489)— im Urteil zu entscheiden.

Vorliegend hat das FG ausgeführt, dass es das von der Klägerin gestellte Ablehnungsgesuch für missbräuchlich und daher für unzulässig hält. Die Klägerin habe pauschal zumindest alle Berufs- und ehrenamtlichen Richter des erkennenden Senats abgelehnt. Ernstliche Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der jeweiligen einzelnen Richter seien nicht —wie erforderlich— geltend gemacht worden. Das FG verweist insoweit auf die einschlägige Rechtsprechung des , BFHE 110, 479, BStBl II 1974, 142; , BFH/NV 1988, 779; vgl. dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 475).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeschrift konkrete Ausführungen vermissen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens ergeben könnte. Der Vortrag der Klägerin, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Senats sei zu besorgen gewesen, weil dieser verschiedenen Anträgen der Klägerin auf Terminsverlegung nicht entsprochen habe, wird als nicht substantiiert den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht.

Die Ablehnung der Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat das FG in der Vorentscheidung im Einzelnen begründet.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1164 Nr. 9
QAAAA-68073