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Einheits-KG: BFH bejaht gewerbliche Prägung und schafft damit Rechtssicherheit
Anmerkungen zum
Bislang war höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine sog. „Einheits-GmbH & Co. KG“, die selbst keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt, die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt. Aufgrund der besonderen Gesellschaftsstruktur der Einheits-GmbH & Co. KG und der damit üblicherweise verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen üben die Kommanditisten regelmäßig für die KG Rechte in Bezug auf die Anteile an der Komplementär-GmbH aus. In dieser Wahrnehmung der Rechte sah die Finanzverwaltung eine Teilnahme der Kommanditisten an der Geschäftsführung auf Ebene der KG und verneinte deswegen die gewerbliche Prägung, da nicht ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt sei. Nach Aufgabe der Gepräge-Theorie hatte der BFH nun mit Urteil vom erstmalig über die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung zu befinden. Erfreulicherweise bestätigte der BFH die gewerbliche Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung. Nunmehr liegt es in der Hand der Finanzverwaltung, mit einer Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt zu mehr Rechtssicherheit für die steuerliche Beratun...