BFH Beschluss v. - XI B 39/01

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach dem vom an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das geänderte Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtordnung (FGO) müssen in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich darauf beschränkt, ihre von der Entscheidung des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung darzulegen und auf die Verfassungswidrigkeit des § 3b des Einkommensteuergesetzes hinzuweisen.

Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, sofern diese nicht offenkundig ist (z.B. , BFH/NV 2001, 34). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen ”darlegen” (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erforderlich ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung (, BFH/NV 2001, 1138).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. In der Beschwerdeschrift gehen die Kläger weder auf die Rechtsprechung des BVerfG noch die des BFH ein. Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offenkundig.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1035 Nr. 8
YAAAA-67966