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Bildet eine Einkunftsart jeweils einen Gegenstandswert nach § 30 StBVV?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAG-62432 Das ) hat sich mit der Abrechnung der Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige wegen hinterzogener Einkommensteuer befasst. Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Abs. 3 AO) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater gem. § 30 StBVV 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Das Gericht hat entschieden, dass für die Tätigkeit einer Kanzlei im Verfahren der Selbstanzeige die Gebühr des § 30 StBVV nicht für jede Einkunftsart gesondert anfällt. Wenn daher eine Kanzlei die Höchstgebühr zusätzlich für jede Einnahmeart verlangen will, muss sie den Mandanten im Erstberatungsgespräch auf ihre Absicht hinweisen. Die Entscheidung gibt Anlass, Stellung zu beziehen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Abrechnung der Kanzlei mit 30/10 -Gebühr nach § 30 StBVV für jede Einkommensart
[i]LG Stuttgart: Verletzung einer Hinweispflicht auf unübliche AbrechnungIm Abrechnungsfall rechnete die Kanzlei die Erstellung der Selbstanzeige bezogen auf jedes Veranlagungsjahr und jeweils auf die Einkommensarten „Vermietung und Verpachtung“ und „Kapitalvermögen“ ab. Ein Hinweis darauf, dass sie nicht ...