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Entwurf einer Neufassung des IDW RS HFA 11 zur Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW ERS HFA 11 n. F.)
Mit dem Entwurf der Neufassung soll IDW RS HFA 11 an die Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) angepasst werden. Wie in DRS 24.32 ff. vorgesehen, soll sich die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für die Erweiterung oder die über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (Modifikation) von Software zukünftig nach der Behandlung der Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der ursprünglichen, der Modifikation unterworfenen Software richten.
Nach der endgültigen Verabschiedung soll IDW RS HFA 11 für Berichtsperioden gelten, die nach dem beginnen; die Regelungen sind prospektiv anzuwenden. Bis zum Erstanwendungszeitpunkt angeschaffte oder selbst geschaffene Soft...