NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 314 Sonstige Pflichtangaben
I. Verweis auf die Anhangangaben nach § 285 HGB
1Vergleichbar der Vorgehensweise zum Konzernlagebericht (→ § 315 Rz. 5) befleißigt sich der Gesetzgeber bezüglich der Anhangangaben einer Doppelarbeit. Die Angabevorschriften in § 314 HGB entsprechen inhaltlich in weiten Zügen dem Inhalt von § 285 HGB. An die Stelle der rechtlichen Einheit „Gesellschaft“ tritt als Berichterstattungsobjekt in § 314 HGB die wirtschaftliche Einheit „Konzern“. Begrifflich hätte man beide Gesetzesadressaten zu einer „Einheit“ – nach IFRS „entity“ – zusammenfassen können, um so die Doppelarbeit zu vermeiden.
In unserer Kommentierung gehen wir entsprechend vor und begnügen uns weitgehend mit Verweisen auf die Erläuterungen in § 285 HGB (einschließlich der Verweise betreffend die Änderungen durch das BilRuG). Lediglich die Konzernspezifika werden zusätzlich dargestellt.
Auch für die Anhangangaben sind die Vorschriften zur Vollkonsolidierung entsprechend anzuwenden. Zum Teil ergibt sich dies unmittelbar aus dem Verweis in Abs. 2 auf §§ 297 ff. HGB Beispiele hierfür sind:
Bedeutende Vorgänge zwischen Abschlussstichtag des Gemeinschaftsunternehmens und abweichendem Abschlussstichtag des Konzerns, wenn die Konsolidierung nicht auf Basis eines Zwischenabschlusses erfolgt (→ § ...