Erschließungsbeiträge
1. Aufl. 2017
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§ 14 Verteilungsmaßstab
1Wenn feststeht, welche Grundstücke (in welchem Umfang) als erschlossen an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind (das „Ob“, dazu § 13), muss in einem zweiten Schritt bestimmt werden, in welcher Höhe jedes einzelne von ihnen rechnerisch mit Erschließungsaufwand zu belasten ist (das „Wie“). Das beurteilt sich nach dem Verteilungsmaßstab, den die Gemeinde aus dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Katalog in ihrer Erschließungsbeitragssatzung ausgewählt hat (§ 5 Rn. 13). Diese satzungsmäßige Verteilungsregelung bildet das Kernstück des Erschließungsbeitragsrechts. Ziel ist eine vorteilsgerechte Verteilung, die zwar in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen typisieren und pauschalieren darf, gleichwohl aber beachtlichen Unterschieden in der jeweiligen Vorteilssituation ausreichend Rechnung tragen muss (§ 3 Rn. 8).
I. Allgemeines
2Das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht gibt in § 131 Abs. 2 Satz 1 BauGB abschließend folgende Grundmaßstäbe vor: die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (Nr. 1), die Grundstücksflächen (Nr. 2) und die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Nr. 3). Der baden-württembergische Landesgesetzgeb...