Andreas Schmitz

Erschließungsbeiträge

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-00791-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66891-3

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Erschließungsbeiträge (1. Auflage)

§ 8 Umfang des Erschließungsaufwands

1Erschließungsbeiträge werden für (beitragsfähige und planungsrechtlich rechtmäßige) Erschließungsanlagen nicht als solche erhoben, sondern nur für bestimmte Maßnahmen an diesen Anlagen. Sie sollen nur solche Maßnahmen refinanzieren, die von der Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungslast (oben § 6 Rn. 9 ff.) mit dem Ziel der erstmaligen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsmaßnahme durchgeführt worden sind. Welche Art von Kosten für welche Maßnahmen das im Einzelnen sind, hat der Gesetzgeber abschließend und bindend in § 128 BauGB (§§ 22, 35 KAG BW) festgelegt. Nur in diesem Umfang gehen sie in den „Erschließungsaufwand“ ein. Kosten für andere Maßnahmen sind erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich. Das gilt nicht nur für Unterhaltungsmaßnahmen, sondern auch für Erweiterungen oder Verbesserungen von bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlagen.

2Was danach zum Erschließungsaufwand zählt, darf allerdings noch nicht automatisch bei der Beitragsabrechnung angesetzt werden. Denn das Gesetz sieht weitere Einschränkungen vor. Um beitragsfähig zu sein, muss sich der Erschließungsaufwand im Rahmen des Erforderlic...