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Vollstreckungsandrohungen lösen eine Vergütung aus
Nicht dass das neu wäre: Bevor vollstreckt wird, kann der Schuldner angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert werden. Dafür erhält der Rechtsanwalt auch eine Vergütung. Das gilt ebenso im Verwaltungsverfahren, wie das VG Göttingen jetzt entschieden hat. Dieser Beitrag kommentiert die Entscheidung und gibt eine kompakte Übersicht über jüngere Rechtsprechung zur Zwangsvollstreckung.
Allgemeines
Um die Zwangsvollstreckung einleiten zu können, müssen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist notwendig,
dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt und – sofern notwendig –
dass die gesetzliche Wartefrist von zwei Wochen verstrichen ist bei der Sicherungsvollstreckung oder notariellen Urkunden sowie bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, soweit Kosten nicht in vereinfachter Form auf Urteil festgesetzt wurden (§ 750 Abs. 3 ZPO, § 798 ZPO). Grundsätzlich gilt: Der Schuldner muss nicht gesondert aufgefordert werden, die Forderung aus einem erteilten Vollstreckungstitel zu erfüllen. Darüber hinaus ist dem Schuldner ein angemessener Zeitraum einzuräumen, in dem er die Forderung begleichen kann (BGH Rpfleger 2003, 596). Fordert der Bevollmächtigte des Gläubigers dann den Schuldner noch einmal schriftlich auf, die Forderung ...