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RENO Nr. 11 vom Seite 13

Mietstreitigkeit vor dem Familiengericht

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Entscheidung

 → KIEHL OAAAG-52297

Leitsatz

  1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen.

  2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.

Sachverhalt

Wegen rückständiger Mieten wollen die streitenden Parteien klären, ob das Zivilgericht oder das Familiengericht sachlich zuständig ist.

Fragen hierzu

  1. Wo ist geregelt, wann die Amtsgerichte als Zivilgerichte und wann als Familiengerichte sachlich zuständig sind?

  2. In welchem Gesetz ist das Verfahren in familienrechtlichen Angelegenheiten geregelt?

  3. Was sind Familiensachen im Sinne dieses Gesetzes?

Antworten

  1. Wann das Amtsgericht als Zivilgericht sachlich zuständig ist, regelt § 23 GVG. Die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte ist in § 23a GVG geregelt.

  2. Das Verfahren in familienrechtlichen Ang...