Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
Ergänzende Vorschriften
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom , BGBl I 2017, 3515 (Anh. II.9)
Verwaltungsanweisungen
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2010, 1342 bis zum
Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik; „BSI TR-03151 Secure Element API (SEAPI), Version 1.0.1“; „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 – Anwendung der Secure Element API, Stand 2019“, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2019, 206
Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem , BStBl I 2019, 1010
AEAO zu § 146a (Anh. III.1)
1. Anlass, Anwendungsbeginn
1.1 Anlass
1
§ 146a wird durch das Gesetz vom zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl I 2016, 3152) eingefügt und ergänzt die allgemeinen Ordnungsvorschriften in § 146 für die elektronischen Aufzeichnungen. Dadurch soll den bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei der Verwendung elektronischer Registrierkassen nicht dokumentierten ...