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FG Köln 24.08.2016 11 K 1319/16, NWB 45/2017 S. 3403

Einkommensteuer | Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Das entschieden, dass ein Steuerpflichtiger (hier: ein Steuerberater) auch nach Eintritt der Bestandskraft Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für eine von ihm angemietete Wohnung gem. § 35a EStG geltend machen kann, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung S. 3404der Verwaltergesellschaft erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte der Kläger die Berücksichtigung der sich aus der Nebenkostenabrechnung für die von ihm angemietete Wohnung ergebenden, nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen erst nach Bestandskraft des betreffenden [i]infoCenter „Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen“ NWB OAAAA-57026 Steuerbescheids beantragt. Das Finanzamt hatte diesen Antrag abgelehnt, da weder die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO noch des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt seien. ...

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