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Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe
[i]Keine neuen Lebenspartnerschaften mehrAm ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (vom , BGBl 2017 I S. 2787) in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an können Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. § 2 Abs. 8 EStG, mit dem (bislang) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften den Ehegatten und Ehen im EStG gleichgestellt [i]§ 2 Abs. 8 EStG gilt für bestehende Lebenspartnerschaften fortwurden, wurde jedoch nicht geändert, weil die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom eingegangenen Lebenspartnerschaften fortbestehen. Diese Lebenspartnerschaften können zwar nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden, solange dies jedoch nicht geschieht, gelten sie fort.
[i] Kanzler in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2. Aufl., § 2 Rn. 384 ff. Die gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt nach der Neuformulierung des § 1353 Abs. 1 BGB ohne Weiteres auch allen steuerlichen Rechtsfolgen der Ehe nach bisherigem Rechtsverständnis. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts lautet: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Inwieweit die [i]§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 AO gilt nicht für LebenspartnerschaftenFörderung des Schutzes von Ehe und Familie nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 AO als gemeinnütziger Zweck für Lebenspartnerschaften gilt...