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Umsatzsteuer | Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen
Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom ) ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nach dem auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.
Es besteht keine berufsrechtliche Regelung. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wurde der Klägerin gleichwohl zuerkannt, weil sie als Mitglied des Berufsverbands Heileurythmie e. V. ihre Leistungen – auf ärztliche Anordnungen – im Rahmen von Verträgen erbrachte, die der Verband mit den Sozialversicherungsträgern nach gesetzlichen Vorg...