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Miete | Verfassungswidrige Mietpreisbremse
Die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) ist nach Auffassung des LG Berlin verfassungswidrig.
Im Streitfall begehrte die Mieterin von der Vermieterin u. a. die Rückzahlung überhöhter Miete. Das Amtsgericht wies die Klage teilweise ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landgericht hat die Parteien in dem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass es die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556d BGB) für verfassungswidrig halte. Es liege eine ungleiche Behandlung von Vermietern vor (Art. 3 Abs. 1 GG). § 556d BGB i. V. mit der von dem Land Berlin erlassenen Rechtsverordnung begrenze die zulässige Neuvermietung auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Da bundesweit der Wohnungsmietmarkt preislich seit Langem starke Unterschiede aufweise, belaufe sich die ortsübliche Vergleichsmiete z. B. in München auf S. 3048 [i]infoCenter „Mietvertrag“ NWB JAAAB-22944 11,28 € pro ...