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Bauspardarlehen | Kündigung eines Bausparvertrags über zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag, der über zehn Jahre zuteilungsreif ist, wirksam kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung ( NWB FAAAG-41154) hat der Senat deutlich gemacht, dass im Regelfall mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife von einem vollständigen Empfang des Darlehens auszugehen ist. Denn unter Berücksichtigung des Zwecks eines Bausparvertrags hat der Bausparer zu diesem Zeitpunkt der Bausparkasse das zur Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens gerichtete Zweckdarlehen vollständig gewährt. Von der Möglichkeit, eine vom Regelfall abweichende Modifikation des Vertragszwecks – z. B. in Gestalt eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte ...