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Erbrecht – Aufnahme von Testamentsvollstreckung in den Erbschein (OLG)
Ist im Testament „Testamentsvollstreckung“ angeordnet, wobei die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der „Überwachung“ der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen soll, können die Erben über den Nachlass verfügen. In den Erbschein ist kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen.
Sachverhalt: Ein im Alter von 85 Jahren verstorbener Mann hatte in seinem Testament seine fünf Kinder als Vorerben und seine acht Enkel als Nacherben eingesetzt. Im Testament hatte er „Testamentsvollstreckung“ angeordnet, wobei die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der „Überwachung“ der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen sollte. Für seine behinderte Tochter ordnete der Vater noch ...