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Verluste aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Der NWB SAAAG-54432 entschieden, dass die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bedingen. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.
Das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG grundsätzlich zu prüfen und für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen.
Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht.
I. Hintergrund
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG gehören Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer (vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG n. F.) zum durch das UntStRefG 2008 vom und Neuregelung des § 20 Abs. 2 EStG in das Gesetz eingefügt. Die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG ist gemäß § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG a. F. (§ 52 Abs. 28 Satz 14 EStG n. F.) erstmals auf die Veräußerun...