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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung
Kein Sonderausgabenabzug einer Versorgungsrente ohne Geschäftsführerwechsel
Trotz einschränkender Anwendung durch den BFH stellt das Institut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung weiterhin eine interessante Gestaltungsmöglichkeit bei Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge dar. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG (bis 2013: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c) können Versorgungsleistungen an einen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mindestens 50 % seiner Gesellschaftsanteile an den neuen Geschäftsführer überträgt, als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer steuermindernd abgezogen werden. Im Gegenzug müssen die Versorgungsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG beim Empfänger in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden. Der BFH hat sich in der aktuellen Entscheidung vom - X R 35/16 NWB XAAAG-54426 mit der Frage befasst, ob der Abzug der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben die vollständige Aufgabe der Geschäftsführungstätigkeit durch den Erwerber der Versorgungsleistung voraussetzt. Im Streitfall war die Geschäftsführungstätigkeit nicht aufgegeben worden, der Erwerber der Geschäftsanteile war lediglich zusätzlich – neben dem bisherigen Geschäftsführer – zum Geschäftsführer bestellt worden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Über...