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Pflichtmitgliedschaft in Kammern ist verfassungsgemäß
BVerfG bestätigt durch Entscheidung zur IHK seine bisherige Rechtsprechung
[i]Zu den rechtlichen Grundlagen Jahn, NWB 17/2005 S. 1419Mit Beschluss vom (1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 NWB RAAAG-52082) hat das BVerfG die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in Industrie- und Handelskammern (IHK) bestätigt. Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für über 4 Mio. Gewerbetreibende in 79 deutschen IHK, sondern grundsätzlich für die funktionale Selbstverwaltung in Wirtschafts- und berufsständischen Kammern. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Aussagen der Entscheidung und ihre Bedeutung für den praktischen Alltag.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Funktionale Selbstverwaltung in Deutschland
[i]Jahrhundertealte TraditionDie funktionale Selbstverwaltung hat in Deutschland eine jahrhundertealte Tradition. Nach französischem Vorbild wurden bereits ab 1830 auf wirtschaftliche Initiative hin Handelskammern zur Selbstverwaltung eingerichtet. Die aus dem Mittelalter stammenden kaufmännischen Interessenvertretungen in Kommerzdeputationen oder -kollegien wurden in Preußen 1848 durch königliche Verordnung auf eine einheitliche Grundlage gestellt. Die preußischen Kaufmannschaften waren hierbei aus dem Staat ausgegliederte Institutio...BGBl 1956 I S. 920