BFH Beschluss v. - VIII B 139/00

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

2. Gemäß der bis zum anzuwendenden Regelung des Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, auch bei Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Steuerberatungsgesellschaften sind danach von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; bestätigt durch , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1978, 420; , BFH/NV 2000, 1123). Gleiches gilt für Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 59c der BundesrechtsanwaltsordnungBRAO—; zur Rechtslage ab vgl. § 62a Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO n.F.— i.V.m. § 3 Nr. 3 des SteuerberatungsgesetzesStBerG—; BTDrucks 14/4061, S. 8; , BFH/NV 2001, 813).

3. Im anhängigen Verfahren wurde die Beschwerde von der Rechtsanwaltsgesellschaft eingelegt.

a) Im Briefkopf des Beschwerdeschreibens, das sowohl in neutraler Form (”... wird…Beschwerde eingelegt”...) als auch in der ”Wir-Form” (”... wir bitten um richterlichen Hinweis, für den wir uns…bedanken”) abgefasst ist, sind der Name der Gesellschaft sowie deren Geschäftsführer (Rechtsanwälte A und B) aufgeführt; das Schreiben wurde von Rechtsanwältin B unterzeichnet. Demgemäß ist im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft —vertreten durch ihre Geschäftsführerin (Rechtsanwältin R)— die Beschwerdeerklärung abgegeben hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1123; vom I B 166/00, BFH/NV 2001, 929, jeweils m.w.N.). Hierfür spricht zudem, dass in der Beschwerdeschrift die Namen der Antragsteller (und Beschwerdeführer) um den Zusatz ”RAG A. und Coll.” ergänzt wurden und auch die Prozessvollmacht lediglich die Rechtsanwaltsgesellschaft als Bevollmächtigte benennt.

b) Eine Umdeutung in eine prozessual wirksame Erklärung —hier: Erklärung von Rechtsanwältin B als persönlich Bevollmächtigte— kommt nicht in Betracht, da nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber die Person des Erklärenden umdeutungsfähig ist. Ferner kann der Mangel der Vertretung auch nicht durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden (vgl. zu beidem BFH-Beschlüsse vom I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173; vom VIII B 87/99, veröffentlicht in Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland - juris).

4. Im Übrigen hätte die Beschwerde —im Falle ihrer Zulässigkeit— auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Denn das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe jedenfalls den subjektiven Darlegungserfordernissen (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) nicht genügt, da die von den Antragstellern angegebenen monatlichen Ausgaben die angegebenen monatlichen Einnahmen selbst ohne Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten übersteigen und diese widersprüchlichen Angaben —trotz Aufforderung im finanzgerichtlichen Verfahren— auch durch die Beschwerdeschrift nicht erläutert und ggf. korrigiert wurden (vgl. hierzu , BFH/NV 1999, 624).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 200 Nr. 2
CAAAA-67528