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Online-Nachricht - Mittwoch, 13.09.2017

Einkommensteuer | Ergänzungsbilanz einer KGaA (BFH)

Die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigende Anschaffungskosten sind in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen. Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und -erhöhungen wirken sich weder auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA noch auf den Gewinnanteil i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und des § 8 Nr. 4 GewStG aus, sondern gehen ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters ein (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer KGaA ist. 2004 beschloss die Hauptversammlung der KGaA die Erhöhung des Grundkapitals. Da ihre Anschaffungskosten den Betrag des steuerlichen Kapitalkontos überstiegen, bildete die GmbH eine Ergänzungsbilanz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG . Der Mehrwert entfiel vollständig auf den Firmenwert und wurde beginnend im Wirtschaftsjahr 2003/2004 abgeschrieben. Das FA vertrat die Ansicht, dass bei einem Komplementär einer KGaA Abschreibungen in einer Ergänzungsbilanz nicht zulässig seien.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Bei der Ermittlung des Gewinnanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sind AfA für die in einer Ergänzungsbilanz auszuweisenden Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

  • Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA werden zwar anders als etwa der Komplementär einer KG im Gesetz nicht als Mitunternehmer bezeichnet. Jedoch stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA ebenso wie die Gewinnanteile eines Mitunternehmers Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Gleiches gilt insoweit nahezu wortgleich zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

  • Vor diesem Hintergrund sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA „wie Mitunternehmer“ zu behandeln. Aus dieser Gleichstellung folgt des Weiteren, dass auch der Erwerb einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ebenso wie der Erwerb eines Mitunternehmeranteils nicht anders zu behandeln ist als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Demnach sind auch dem Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters dessen Vermögensaufwendungen zeitgerecht und nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung zuzuordnen. Dies bedingt zugleich, im Falle eines in eine KGaA eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters die dessen Einlage übersteigenden Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und erfolgswirksam fortzuentwickeln.

  • Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen sind ausschließlich in die Ermittlung des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters einzubeziehen. Zwar gehen in den Gewerbeertrag einer Personengesellschaft auch die Ergebnisse von Ergänzungsbilanzen ihrer Gesellschafter ein. Die Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA steht jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Nr. 4 GewStG sowie dazu korrespondierend der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2b GewStG.

  • Nach diesen Maßstäben kommt im Streitfall die Bildung einer Ergänzungsbilanz ausschließlich hinsichtlich eines die Einlage der persönlich haftenden Gesellschafterin übersteigenden Betrags in Betracht.

Hinweis:

Hinsichtlich der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide hat der BFH die Sache bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung in einem Feststellungsverfahren nach § 74 FGO an das FG zurückverwiesen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
QAAAG-56553