Steuerliche Fallstricke bei Arbeitnehmer-Erfindungen und Verlosungen
Seit einiger Zeit [i]Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) NWB CAAAC-87406 hatten Betriebsprüfer vermehrt Fälle aufgegriffen, in denen Unternehmen ihren Mitarbeitern Vergütungen gezahlt hatten für technische Verbesserungsvorschläge und Erfindungen. Die Betriebsprüfer waren der Ansicht, bei solchen Vergütungen für Diensterfindungen handele es sich um den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts. Weil die Frage in der Literatur kontrovers diskutiert wird, jedoch keine abgestimmte Verwaltungsauffassung oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu verfügbar war, wurden die entsprechenden Fälle höchst unterschiedlich gelöst. Jüngst veröffentlichten jedoch zum Beispiel die Länderfinanzverwaltungen in Bayern und Schleswig-Holstein ihre auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Auffassung: Danach sollen Vergütungen für Diensterfindungen immer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sein; Vergütungen für so genannte freie Erfindungen sind jedoch zu aktivieren. Denn diese feinsinnige Unterscheidung trifft das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, dessen Grundzüge und steuerrechtliche Konsequenzen in seinem Beitrag ab erläutert.
Die Verlosung von Tablets, Fernsehern oder Mobiltelefonen ist ein immer wieder gerne zur Verkaufsförderung eingesetztes Mittel. Die Ausprägungen sind recht vielfältig: vom Preisausschreiben über die Sammlung bestimmter Gutscheine bis hin zur großen Tombola. Veranstaltet die Marketing-Abteilung eines Unternehmens eine solche Verlosung, dürfte eine Prüfung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz nicht automatisch auf der Agenda stehen. hat deshalb in dieser Ausgabe des Buchführungs-Seminars nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt, sondern zusätzlich die buchhalterischen Folgerungen für die Ertrag- und die Umsatzsteuer erläutert.
„Wo gearbeitet wird, [i]Heuel/Beyer, Fallstricke bei der Korrektur von Umsatz- und Lohnsteuer-Anmeldungen – Praxishinweise und -fälle zur Neuregelung der Selbstanzeige zum 1.1.2015, BBK 16/2015 S. 740 NWB XAAAE-98685 passieren Fehler“ lautet ein gerne zitiertes Bonmot unter Prüfern. Dass die Finanzverwaltung im Anwendungserlass zu § 153 AO jedoch vor einiger Zeit die Abgrenzungskriterien zwischen einer steuerlichen Selbstanzeige und einer einfachen Berichtigung der eigenen Steuererklärung drastisch verschärft hat, macht auch einfache Fehler mit steuerlicher Auswirkung plötzlich heikel. Steuerstrafrechtliche Erleichterungen ist die Finanzverwaltung aber bereit zu gewähren, wenn das Unternehmen ein auf steuerliche Fragen abgestimmtes Internes Kontrollsystem vorhält. Die Gretchenfrage bestand nun darin, wie ein solches Tax Compliance Management System konkret aussehen soll oder muss. Das IDW hatte hierzu einen Vorschlag vorgelegt, der im Frühjahr endgültig verabschiedet wurde. stellt ab das IDW-Konzept vor.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 841
NWB VAAAG-56385