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Bestellung von dinglichen (aufsteigenden) Sicherheiten als Auszahlung i. S. von § 30 GmbHG
Anmerkungen zum
Gem. § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden; ähnliches gilt gem. § 57 AktG. Mit der GmbH-Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) kehrte der Gesetzgeber in § 30 GmbHG „eindeutig zum bilanziellen Denken“ zurück. Stellt nun die Bestellung einer Sicherheit durch eine GmbH für Darlehensrückzahlungsansprüche eines Gläubigers gegenüber dem Gesellschafter eine solche Auszahlung aus dem GmbH-Vermögen dar und falls ja, zu welchem Zeitpunkt?
Eine verbotene Auszahlung i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zulasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt nach dem mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.
Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach...