Kassensicherungsverordnung …
... verabschiedet
Durch das sog. Kassengesetz hat die Bundesregierung einen ersten grundlegenden Schritt getan, um die heute möglichen technischen Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, insbesondere bei elektronischen Kassenaufzeichnungen, zu unterbinden. Der Bundesrat hat am die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) beschlossen. Diese präzisiert, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Der Regelungszweck der KassenSichV besteht in der Präzisierung der Anforderungen des § 146a AO, um durch die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technischer Maßnahmen die vom Kassengesetz geforderte Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen zu erreichen. Da das Kassengesetz und die KassenSichV zahlreiche Branchen von der Anwendung ausschließt, kann das eigentliche Ziel des Kassengesetzes nach Ansicht von Herrfurth in seinem Beitrag nicht als erfüllt angesehen werden.
Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Die Auswirkungen des demographischen Wandels und der Umgang mit seinen Folgen sind ein fortwährend aktuelles Thema für die Politik. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hatte der Koalitionsvertrag auch als Ziel vorgegeben, die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Sie muss auch für Mitarbeiter von Klein- und Mittelbetrieben selbstverständlich werden. Es sollen Hemmnisse abgebaut und die Rahmenbedingungen verbessert werden, damit Betriebsrenten auch in kleinen und mittleren Unternehmen eine hohe Verbreitung finden. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht Maßnahmen zur Optimierung der Förderung der betrieblichen Altersversorgung vor. Selig-Kraft und Beeger stellen die wesentlichen Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vor.
§ 6a GrEStG als Beihilfe?
Der BFH hat Zweifel, ob die in § 6a GrEStG geregelte Steuerfreiheit von steuerbaren Rechtsvorgängen, die im Rahmen von konzerninternen Umwandlungen in Form einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung verwirklicht werden, als Beihilfe i. S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. In diesem Fall wäre die Vorschrift gem. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bis zu einer Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Um seine Zweifel über die Auslegung des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu klären, hat der BFH den EuGH im Wege einer Vorlage angerufen. Linn und Pignot stellen die Vorlageentscheidung des BFH dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 17/2017 Seite 1
NWB MAAAG-55902