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RENO Nr. 9 vom Seite 14

Das gerichtliche Mahnverfahren, Teil 3

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Nachdem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erstellt und bei dem Zentralen Mahngericht eingereicht wurde (siehe RENO 7/2017 S. 22 und RENO 8/2017 S. 28) geht es in diesem Teil des Beitrags um die möglichen Folgen bzw. die weitere Vorgehensweise: Von der Monierung über den Widerspruch bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Monierung

Nach Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht wird zunächst geprüft, ob alle Angaben gem. § 690 ZPO im Antrag enthalten sind.

Das Mahngericht überprüft die Angaben auf Vollständigkeit, Zulässigkeit und – soweit möglich – auf Richtigkeit. Wird ein Fehler festgestellt, erhält der Antragsteller eine Monierung.

Es wird jedoch nicht überprüft, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht.

S. 15

Beispiel

  • PLZ und Ort des Antragstellers (oder -gegners) passen nicht zueinander (z. B. 42103 Düsseldorf statt 40213 Düsseldorf)

  • Die Vertretungsverhältnisse entsprechen nicht der Rechtsform der angegebenen Firma

  • Die Angaben zum Prozessgericht sind falsch (z. B. Forderung über 10.000 € und in Spalte 45 wurde eine „1“ für Amtsgericht eingetragen).

Das Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn das Monierungsschreiben vollständig beantwortet wor...

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