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Mietrecht | Kauf bricht trotz Personenverschiedenheit von Vermieter und Veräußerer nicht Miete
Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (Abgrenzung zu XII ZR 119/02 NWB FAAAC-06349).
Seinem Wortlaut nach findet § 566 Abs. 1 BGB (nur) Anwendung, wenn ein vermietetes Grundstück durch den Vermieter veräußert wird. Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein (§ 566 Abs. 1, § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB). [i]infoCenter „Mietvertrag“ NWB JAAAB-22944 Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverh...