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Verluste aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Die Kläger wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Lebensversicherung des Klägers, die dieser für den Zeitraum bis abgeschlossen hatte, sah auf den Todesfall eine Zahlung von gut 160.000 € vor. Im Erlebensfall wurde hingegen das Deckungskapital fällig, das sich am 28.2. des Streitjahres 2009 auf gut 67.000 € belief. Zu diesem Preis veräußerte der Kläger die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin. Der Kaufpreis wurde durch ein (zinsloses) Darlehen des Klägers an die Klägerin aufgebracht, das diese am zurückzuzahlen hatte. Die vom Kläger bis zur Veräußerung geleisteten Beiträge beliefen sich auf gut 113.000 €, so dass aus dem Vorgang ein steuerlicher Verlust in Höhe von gut 46.000 € resultierte. Diesen machte der Kläger im Streitjahr 2009 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG geltend.
Das Finanzamt hingegen wollte die Berücksichtigung des Verlusts zunächst aufgrund eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) versagen. Zudem sei der Darlehensvertrag zwischen Kläger und Klägerin steuerlich nicht anzuerkennen. Die Klage beim FG Düsseldorf blieb er...