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Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer
Der gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen i. H. von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (Anschluss an NWB KAAAE-81444, BFH/NV 2015 S. 177 = Kurzinfo StuB 2015 S. 271 NWB TAAAE-87818; Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010).
Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl. nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € abgezogen werden. Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitsz...BStBl 2004 I S. 143BStBl 2011 I S. 195