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BFH 16.03.2017 V R 27/16, BBK 16/2017 S. 736

Umsatzsteuer | Umsatzsteuer nach § 14c UStG bei Gutschrift

Die in einer umsatzsteuerlichen Gutschrift genannte leistende Person kann sich aus dem Adressfeld der Gutschrift ergeben, aber auch aus der Bezugnahme der Gutschrift auf andere Unterlagen, z. B. auf einen Vertrag. Ergibt sich aus dieser Bezugnahme der richtige Leistende, ist die Gutschrift inhaltlich richtig und kann nicht zur Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG führen.

Beispiel

E ist [i]Adressfeld und Gutschriftinhalt weichen voneinander abErfinder und hat sich mit weiteren Erfindern zu einer Erfindergemeinschaft zusammengeschlossen. Die Erfindergemeinschaft überlässt mit Vertrag vom eine Erfindung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr an L. L rechnet vereinbarungsgemäß durch Gutschrift ab. Die Gutschrift adressiert er zwar an E; im Rechnungstext nimmt er aber auf den Vertrag vom Bezug.

Lösung

Tatsächlich [i]Bezugnahme auf andere Unterlagen möglichhat die Erfindergemeinschaft die...

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